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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10 (https://dejure.org/2013,29421)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - 5 B 1.10 (https://dejure.org/2013,29421)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 5 B 1.10 (https://dejure.org/2013,29421)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 Abs 3 VwGO, § 945 ZPO, § 286 Abs 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB
    Wohnungsbauförderung; Wegfall einer einstweiligen Anordnung; Verzugszinsen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 3 VwGO, § 945 ZPO, § 286 Abs 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 819 Abs 1 BGB
    Wohnungsbauförderung; Sozialer Wohnungsbau; Fördermittel; Subvention; Anschlussförderung; Wegfall der -; einstweilige Anordnung; Ablehnung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren; Berufung; vorläufige Zahlung; Rückforderung; Verzug; Verzugszinsen; Schadensersatz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 123
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 84.82

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen - Erstattungsanspruch - Ausgleichsleistung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Entsprechend dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe von rechtsgrundlos Erlangtem auf die Herausgabe der aus dem Erlangten tatsächlich gezogenen Nutzungen, zu denen auch Zinserträge gehören können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 84.82 -, juris Rn. 18).

    Es genügt nicht, dass er solche Nutzungen hätte erzielen können, aber zu ziehen unterlassen und deshalb auch nicht erhalten hat (vgl. nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 84.82 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Da es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts gibt, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, solche bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen vielmehr nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2001 - BVerwG 5 C 5.00 -, juris Rn. 7), käme eine analoge Anwendung des § 288 BGB ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelte, das heißt um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 -, juris Rn. 14).

    Denn es fehlt an einer in jedem Fall notwendigen Gegenseitigkeit von Ansprüchen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.93 -, juris Rn. 31 und vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 -, juris Rn. 14), wie sie für vertragliche oder vertragsähnliche Rechtsverhältnisse kennzeichnend sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10

    Wohnungsbauförderung; Sozialer Wohnungsbau; Fördermittel; Subvention;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Zu Recht besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass dem Kläger nach diesen Vorschriften ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, nachdem der erkennende Senat die mit vorangegangenem Beschluss einstweilig angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer finanziellen Hilfe zu den laufenden Aufwendungen der Wohnanlage der Beklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben hat (vgl. dazu die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen OVG 5 B 3.10 und OVG 5 B 4.10).

    b) Zu Recht besteht ebenfalls kein Streit zwischen den Parteien, dass dem Kläger nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ein Anspruch auf Rückgewähr der vorläufig gewährten Fördermittel dem Grunde nach zusteht, nachdem der erkennende Senat die einstweilige Anordnung der Zahlung aufgehoben hat (vgl. dazu die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen OVG 5 B 3.10 und OVG 5 B 4.10), und dass dieser Anspruch neben den Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO treten kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2008 - 5 N 22.04

    Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Zwar hat der erkennende Senat diesen Einwand im Bereich der Wohnungsbauförderung schon einmal durchgreifen lassen (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 5 N 22.04 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Entsprechend dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe von rechtsgrundlos Erlangtem auf die Herausgabe der aus dem Erlangten tatsächlich gezogenen Nutzungen, zu denen auch Zinserträge gehören können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 84.82 -, juris Rn. 18).
  • BVerfG, 19.01.2007 - 1 BvR 2078/06
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Senats im Hauptsacheverfahren bestätigt (Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -) und das Bundesverfassungsgericht eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte (Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 BvR 2078/06 -), nahm die Beklagte ihre Klage VG 16 A 380.03 gegen den Versagungsbescheid am 7. März 2007 zurück.
  • BGH, 06.03.1998 - V ZR 244/96

    Herausgabe des durch ersparte Zinszahlungen Erlangten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Richtig ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 6. März 1998 (- V ZR 244/96 -, juris Rn. 22 ff.) entschieden hat, dass der Bereicherungsschuldner auch dasjenige an Nutzungen herauszugeben hat, was in Form ersparter Aufwendungen in sein Vermögen gelangt ist, weil es keinen entscheidenden Unterschied mache, ob der Bereicherungsschuldner das rechtsgrundlos erlangte Geld zinsbringend anlege und damit sein Vermögen mehre oder ob er eine Verminderung seines Vermögens vermeide, indem er eine Schuld ablöse.
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Außerdem gilt auch hier das zu § 945 ZPO Gesagte entsprechend: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann der Kläger keine Verzugszinsen verlangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 13 ff. und 21).
  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Senats im Hauptsacheverfahren bestätigt (Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -) und das Bundesverfassungsgericht eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte (Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 BvR 2078/06 -), nahm die Beklagte ihre Klage VG 16 A 380.03 gegen den Versagungsbescheid am 7. März 2007 zurück.
  • OVG Berlin, 16.12.2004 - 5 B 4.04

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10
    Nachdem der erkennende Senat in einem Hauptsacheverfahren einer anderen Wohnungsbaugesellschaft mit Urteil vom 16. Dezember 2004 (OVG 5 B 4.04) entschieden hatte, dass ein Anspruch auf Gewährung von Anschlussförderung nicht bestehe, änderte das Verwaltungsgericht Berlin auf Antrag des Klägers den stattgebenden Beschluss im Eilverfahren und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 7. Februar 2005 - VG 16 A 18.05 -, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 22. März 2005 - OVG 5 S 11.05 -).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00

    Erstattungsanspruch, Verzugs(Schadens-)zinsen; Verzugszinsen; Verzugsschaden

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1982 - 4 S 438/80

    Rückforderung von Dienstbezügen aus Vollziehung einer ungerechtfertigten

  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09

    Zulässigkeit einer Revision zur Frage der Vereinbarkeit der Voraussetzungen einer

  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 11.93

    Personalausweis - Herstellung - Lieferung - Kostenerstattung - Vergütungsanspruch

  • BVerwG, 09.08.1990 - 1 B 94.90

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 134/04

    Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars; Verkennung des Vorrangs einer

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 30.10

    Vermögenszuordnung; Zuordnungsanspruch; Surrogat; Erlösauskehr;

  • OVG Hamburg, 01.11.1989 - Bf V 47/86
  • LG Düsseldorf, 02.05.2016 - 21 O 124/15

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für deren

    b) Auch aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO in Verbindung mit §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB folgt kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen, denn kann bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen kein Zinsschaden geltend gemacht werden, besteht auch kein Anlass, einen Ersatz in Form eines Anspruchs auf Verzugszinsen zuzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - BVerwG 6 C 5.02, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - OVG 5 B 1.10 und OVG 5 B 3.10).
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